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BDE-direkt | 38 | 28.03.2024
Abfallrechtliche Nachweisführung
Aufhebung des Verzichts auf Unterschrift im Übernahmeschein 
 

BDE-direkt 38/2022


Unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Situation werden von den ersten Bundesländern die in 2020 gefassten Erlasse zur Handhabung der Übernahmescheine (§ 12 NachwV), insbesondere zum zeitweiligen Verzicht der händischen Unterschriften, aufgehoben. Aus Nordrhein-Westfalen (Download PDF-Datei) und Thüringen (Download PDF-Datei) liegen uns entsprechende Schreiben vor .


Damit wird eine coronabedingt eingeführte Ausnahmeregelung der Länder zu unserem Bedauern wieder kassiert und eine Chance vertan. Eine Regelung, die zwei Jahre problemlos funktioniert hat, dürfte nicht einfach wieder aufgehoben werden und der alte unbefriedigende Rechtszustand wiederhergestellt werden.


Für die Zukunft sollte eine vereinfachte digitale Lösung zur Handhabung der Übernahmescheine ermöglicht werden, dies wäre für die tägliche Praxis ein Fortschritt. Denn die Unternehmen erhielten die Chance, ihren Kunden in einem vereinfachten elektronischen Verfahren auch eine komplett papierlose Abwicklung der Übernahmescheine bei der Sammelentsorgung anbieten zu können.


Grundlegend würde dies bedeuten:

  • Die Übernahmescheine können digital erstellt werden.
  • Hierfür sollte eine einfache bzw. fortgeschrittene elektronische Signatur angewendet werden. Der digitale Übernahmeschein wird dem Erzeuger per E-Mail für die Ablage in dessen Register elektronisch zugestellt.
  • Die Kontrolle und Überwachung der offline verfügbaren Nachweisdokumente sind durch die zuständigen Behörden auch während der Fahrt jederzeit möglich.
 

Mit dem Formular „Übernahmeschein“ bescheinigt der Einsammler dem Abfallerzeuger lediglich die Übernahme der Abfälle zwecks ordnungsgemäßer Beförderung. Damit dient der Übernahmeschein nicht dem nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KrWG und § 10 Abs. 1 NachwV vorgesehenen Nachweis über die durchgeführte Entsorgung. Eine vereinfachte elektronische Signatur erscheint ausreichend, ohne dass diese „qualifiziert“ sein muss. Die Signatur in der weiteren Dokumentation durch den Einsammler und Abfallentsorger muss weiterhin wie bisher auf dem zugehörigen Sammel‐Begleitschein für die Beförderung und die ordnungsgemäße Annahme des Abfalls qualifiziert elektronisch erfolgen.


In Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der zunehmenden Etablierung innovativer und mobiler IT‐Lösungen, die eine hohe Flexibilität bei hinreichender Rechtssicherheit ermöglichen, sollte eine zeitnahe Änderung bzw. Ergänzung der NachwV erfolgen.


 
Kontakt
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Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V.
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10785 Berlin
 
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Geschäftsführerin Technik
Tel.: +49 30 590 03 35-40
E-Mail: giern@bde.de
 
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